BGH - Beschluss vom 27.07.2010
VI ZR 154/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; ZPO § 565;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 284/07
LG Gera, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 342/07

Tragung der Kosten für einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen VI ZR 154/08

DRsp Nr. 2010/14883

Tragung der Kosten für einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Zahlt der beklagte Versicherer den mit der Klage nach einem Verkehrsunfall geforderten Betrag - was zur Erledigung des Rechtsstreits führt -, hat er auch ohne die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, diese zu tragen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten 948,46 €; danach 579,47 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; ZPO § 565;

Gründe

I.