OLG Hamm - Urteil vom 11.12.2002
1 Ss 912/02
Normen:
StGB § 315c ; StPO § 267 ;

Trunkenheitsfahrt, Trunkenheit am Steuer, Straßenverkehrsgefährdung, Anforderungen an Urteil

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 912/02

DRsp Nr. 2003/1019

Trunkenheitsfahrt, Trunkenheit am Steuer, Straßenverkehrsgefährdung, Anforderungen an Urteil

»Zu den Anforderungen an die Feststellungen eines vom Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung freisprechenden Urteils«

Normenkette:

StGB § 315c ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Siegen hatte die Angeklagte am 14. Februar 2002 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- EUR verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von weiteren fünf Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hatte die Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, welches sie später als Berufung bezeichnet hat.

Das Landgericht Siegen hat die Angeklagte sodann aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 3. und 09.07.2002 im Termin vom 09.07.2002 vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen und sie wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, 3 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Den Freispruch hat die Kammer wie folgt begründet: