OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2005
1 Ss 151/05
Normen:
StGB § 316 ; StGB § 21 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 10.02.2005

Trunkenheitsfahrt; Vorsatz, Schuldfähigkeit; Alkoholprobleme des Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 151/05

DRsp Nr. 2005/11218

Trunkenheitsfahrt; Vorsatz, Schuldfähigkeit; Alkoholprobleme des Angeklagten

»Zur Frage der Erforderlichkeit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StGB § 21 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten am 10. Februar 2005 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den vom Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am Morgen des 08. Dezember 2004 nach seiner Nachtschicht an einer Tankstelle in Siegen eine Flasche Cognac (380 ml) gekauft und davon im Sturztrunk mindestens 250 ml getrunken und sodann mit seinem Fahrrad - nachdem er dieses zuvor geschoben hatte - den Hohler Weg in Siegen befahren, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille absolut fahruntüchtig war, was er auch erkannt hatte.

Die Einstufung als Vorsatztat hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Insbesondere handelte der Angeklagte auch vorsätzlich, da er erklärt hat, dass er gewusst habe, dass er vorher den Cognac zu sich genommen habe und eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen. Er habe den Alkohol gemerkt. Deshalb habe er ja auch einen Teil der Strecke zu Fuß bewältigt. Auch habe er ja "bereits einmal Erfahrung damit gemacht"."