Turmdrehkran als ein mit einem Grundstück verbundenes Werk
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 27 U 169/94
DRsp Nr. 1996/29796
Turmdrehkran als ein mit einem Grundstück verbundenes Werk
»1. Ein Turmdrehkran kann ein mit einem Grundstück verbundenes Werk i.S.v. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB sein. 2. Bei Turmdrehkranen hat einmal jährlich, zusätzlich bei jeder Aufstellung eine Prüfung durch einen Sachkundigen zu erfolgen. Alle vier Jahre sind sie durch einen Sachverständigen zu prüfen.«