TV-L TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,

TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Präambel

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

1Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. 2Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten.