BGH - Urteil vom 18.01.2022
X ZR 89/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 651i Abs. 2 S. 1-3; BGB a.F. § 651i Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 154 C 11463/19
LG München I, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 17585/19

Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen auf den Versicherer; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen X ZR 89/20

DRsp Nr. 2022/4494

Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen auf den Versicherer; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

1. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung. Zu den übergangsfähigen Ansprüchen gehören auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung.2. Soweit im Rahmen einer Rechtsbeziehung den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflichttrifft, gilt dies nicht für einen Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist; er benötigt in diesem Sinne keine Auskünfte, um seinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen.