OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2010
IV-4 RBs 25/10
Normen:
StrWG NRW § 59 Abs. 1 Nr. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 589
NJW-Spezial 2010, 523

Überschreitung des Gemeingebrauchs durch Verteilung von Handzetteln auf einem Parkplatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV-4 RBs 25/10

DRsp Nr. 2010/12789

Überschreitung des Gemeingebrauchs durch Verteilung von Handzetteln auf einem Parkplatz

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewebezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient.

Tenor

1.Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.

4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StrWG NRW § 59 Abs. 1 Nr. 1; StrWG NRW § 18 Abs. 1;

Gründe

Das Amtsgericht Moers hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § § 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - € verhängt. Hiergegen wendet er sich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.