1.Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3.Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.
4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Das Amtsgericht Moers hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § §
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