OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2021
2 Rv 35 Ss 670/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 240 Js 22300/20

Übersetzung der Ladung zur HauptverhandlungAnspruch auf faires Verfahren für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen AngeklagtenPflicht zur Übersetzung der Ladung und Warnhinweise durch das Gericht bei fehlenden DeutschkenntnissenVerfahrensrüge bei Verwerfungsurteil nach § 329 StPOWiedereinsetzung bei nicht übersetzter Ladung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 670/21

DRsp Nr. 2022/693

Übersetzung der Ladung zur Hauptverhandlung Anspruch auf faires Verfahren für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten Pflicht zur Übersetzung der Ladung und Warnhinweise durch das Gericht bei fehlenden Deutschkenntnissen Verfahrensrüge bei Verwerfungsurteil nach § 329 StPO Wiedereinsetzung bei nicht übersetzter Ladung

1. Die Beanstandung, dass verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen haben, ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.2. Ist der Angeklagte nicht der deutschen Sprache mächtig und ist seine Unterrichtung nicht auf andere Weise sichergestellt, liegt es nahe, dass sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren die Pflicht zur Übersetzung der Ladung und des Warnhinweises gemäß §§ 216 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt.3. Unterbleibt die Übersetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ladung; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird in der Regel durch die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.6.2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe