BGH - Beschluss vom 30.01.2020
III ZR 91/19
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
DVBl 2020, 641
MDR 2020, 348
NJW 2020, 856
VersR 2020, 572
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/17
OLG Karlsruhe, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 210/18

Übertragung der im Interesse des klageführenden Patienten anerkannten Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen; Schlüssige Darlegung der Erstattung mindestens grob fahrlässig eines gerichtlichen Gutachtens

BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen III ZR 91/19

DRsp Nr. 2020/3325

Übertragung der im Interesse des klageführenden Patienten anerkannten Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen; Schlüssige Darlegung der Erstattung mindestens grob fahrlässig eines gerichtlichen Gutachtens

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 7. Zivilsenat - vom 12. Juni 2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 140.599 €.

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).