BFH - Urteil vom 17.06.2005
VI R 84/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 745
AuR 2006, 39
BB 2005, 1894
BB 2005, 2561
BFH/NV 2005, 1931
BFHE 210, 291
BStBl II 2005, 795
DAR 2005, 591
DB 2005, 1947
DStR 2005, 1437
NJW 2005, 3023
NZA-RR 2005, 539
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6283/02

Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens; Ermittlung durch Schätzung anhand von Marktübersichten

BFH, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen VI R 84/04

DRsp Nr. 2005/12293

Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens; Ermittlung durch Schätzung anhand von Marktübersichten

»1. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. 2. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: