BGH - Urteil vom 21.11.1995
VI ZR 329/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 98
DRsp I(125)445a
MDR 1996, 366
NJW 1996, 776
VersR 1996, 233
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 329/94

DRsp Nr. 1996/215

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

»Die ärztliche Aufklärungspflicht setzt in Fällen zur Verfügung stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, daß die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt vielmehr, daß ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: