OLG Dresden - Beschluss vom 01.11.2023
4 U 1238/23
Normen:
BGB § 630e; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2226/20

Umfang der ärztlichen AufklärungspflichtVerpflichtung zur Aufklärung über nicht bekannte Risiken

OLG Dresden, Beschluss vom 01.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 1238/23

DRsp Nr. 2023/16115

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht Verpflichtung zur Aufklärung über nicht bekannte Risiken

Ist ein bestehendes Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, kommt eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630e; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.