Der Kläger beansprucht von der Beklagten, einer VW/Audi Vertragswerkstatt, die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Dezember 1994 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw Audi 80 TDI, Erstzulassung 5/94, Kilometerleistung 6.000 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 41.000,00 DM. Unter der Rubrik "Dem Käufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" heißt es im Kaufvertrag:
"Heckschaden ! (Heckklappe, Stoßstange) u. lackiert"
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