Umfang der deliktischen Haftung bei Personenschaden
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 3 U 147/95
DRsp Nr. 1997/4210
Umfang der deliktischen Haftung bei Personenschaden
Die deliktische Haftung für Unfallverletzungen umfaßt Folgeschäden (Heilungskosten / Verdienstausfall) insoweit nicht, als sie aus Komplikationen bei der Krankenhausbehandlung eines alkoholkranken Verletzten (Entzugserscheinungen infolge Alkoholverbots) resultieren.