Hinweis:
Zu [b]: Eine weitere Entscheidung, die Ausführungen zum Verzug mit der Versicherungsleistung enthält, ist aus Gründen des Sachzusammenhangs unter ES Kfz-Schaden H-2/35 zu d. wiedergegeben worden: Das OLG Hamm stellt für den Verzugsschaden/Zinsschaden (§ 286 BGB) in Leasingfällen auf die Verhältnisse des Leasinggebers ab.
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