OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.01.2005
12 U 299/04
Normen:
BGB § 634 ; BGB § 280 ; BGB § 328 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 229
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 37/04

Umfang der Erhebungspflicht eines beauftragten Kfz-Sachverständigen hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 299/04

DRsp Nr. 2005/3347

Umfang der Erhebungspflicht eines beauftragten Kfz-Sachverständigen hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges

»Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist gegenüber dem in die Schutzwirkung des Gutachterauftrags einbezogenen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu keinen weitergehenden Erhebungen verpflichtet, als gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber.«

Normenkette:

BGB § 634 ; BGB § 280 ; BGB § 328 ; BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin, Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers, nimmt die Beklagten als vom Unfallgeschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige wegen angeblich zu niedrig ermittelten Restwerts des beschädigten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, bei der Ermittlung des Restwerts lediglich drei regionale Angebote berücksichtigt zu haben, nicht aber über Onlinebörsen erhältliche Angebote.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das Landgericht die auf Zahlung von 11.119,63 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)