Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin, Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers, nimmt die Beklagten als vom Unfallgeschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige wegen angeblich zu niedrig ermittelten Restwerts des beschädigten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, bei der Ermittlung des Restwerts lediglich drei regionale Angebote berücksichtigt zu haben, nicht aber über Onlinebörsen erhältliche Angebote.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das Landgericht die auf Zahlung von 11.119,63 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
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