OLG München - Endurteil vom 25.01.2019
10 U 441/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 427/16

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter MietwagenkostenErsatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei unvollständiger Information des Sachverständigen

OLG München, Endurteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 10 U 441/18

DRsp Nr. 2019/2201

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei unvollständiger Information des Sachverständigen

1. Der Schädiger ist zum Ersatz auch derjenigen Mietwagenkosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass die vom Geschädigten sorgfältig ausgewählte und beauftragte Werkstatt unwirtschaftlich oder unsachgemäß vorgeht. 2. Beweist sich ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe als unbrauchbar, weil der Geschädigte nicht auf Vorschäden hingewiesen hat, so sind die Kosten hierfür nicht ersatzfähig.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 07.02.2018 wird das Endurteil des LG München I vom 18.01.2018, ergänzt durch Beschluss vom 13.03.2018 (Az. 19 O 427/16), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 33.107,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. 2. 3. 4. 5.