OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.1992
18 U 87/92
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 § 847 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 36
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 575/91

Umfang der Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Hindernisse auf der Fahrbahn durch vom Wind verwehte Astreste; Mitverschulden des Fahrers bei Kenntnis von einem Hindernis am Fahrbahnrand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 18 U 87/92

DRsp Nr. 2006/9633

Umfang der Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Hindernisse auf der Fahrbahn durch vom Wind verwehte Astreste; Mitverschulden des Fahrers bei Kenntnis von einem Hindernis am Fahrbahnrand

»1. Ein Straßenanlieger, dem ein Hindernis am Fahrbahnrand (hier: durch Wind verwehte Astreste) bekannt sind, muss seine Fahrweise, insbesondere bei Dunkelheit darauf einrichten und sein Fahrzeug bei Begegnungsverkehr gegebenenfalls anhalten.2. Kommt es infolge nicht angepasster Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit zu einem Unfall im Begegnungsverkehr, so hat der Anlieger den Schaden überwiegend allein verschuldet. Ein Verschulden von Mitarbeitern der Gemeinde tritt dahinter vollständig zurück.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 § 847 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9a ;
Vorinstanz: LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 575/91
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 36