Umfang der in Prozeßstandschaft für eine ausländischen Staat geltend zu machenden Ersatzansprüche
BGH, Urteil vom 16.02.1982 - Aktenzeichen VI ZR 14/79
DRsp Nr. 1994/4913
Umfang der in Prozeßstandschaft für eine ausländischen Staat geltend zu machenden Ersatzansprüche
Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 41 Abs. 9 b ZANTS verpflichtet und berechtigt, auf Ersuchen eines Entsendestaates in Prozeßstandschaft für diesen auch solche Ersatzansprüche geltend zu machen, die dem Entsendestaat bei Verletzung eines Angehörigen seiner Stationierungstruppen im Bundesgebiet als nur "mittelbar" Geschädigtem auf Grund seiner Belastung mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand für den Verletzten gegen den in der Bundesrepublik ansässigen Schädiger zustehen.