BGH - Urteil vom 16.02.1982
VI ZR 14/79
Normen:
ZANTS Art. 41 Abs. 9b;
Fundstellen:
NJW 1982, 1949
VRS 63, 20
VRS 63, 30
VersR 1982, 476

Umfang der in Prozeßstandschaft für eine ausländischen Staat geltend zu machenden Ersatzansprüche

BGH, Urteil vom 16.02.1982 - Aktenzeichen VI ZR 14/79

DRsp Nr. 1994/4913

Umfang der in Prozeßstandschaft für eine ausländischen Staat geltend zu machenden Ersatzansprüche

Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 41 Abs. 9 b ZANTS verpflichtet und berechtigt, auf Ersuchen eines Entsendestaates in Prozeßstandschaft für diesen auch solche Ersatzansprüche geltend zu machen, die dem Entsendestaat bei Verletzung eines Angehörigen seiner Stationierungstruppen im Bundesgebiet als nur "mittelbar" Geschädigtem auf Grund seiner Belastung mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand für den Verletzten gegen den in der Bundesrepublik ansässigen Schädiger zustehen.

Normenkette:

ZANTS Art. 41 Abs. 9b;
Fundstellen
NJW 1982, 1949
VRS 63, 20
VRS 63, 30
VersR 1982, 476