BGH - Urteil vom 14.09.2005
IV ZR 216/04
Normen:
KfzPflVV § 5 § 6 ; AKB § 2b § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 84
DAR 2006, 86
MDR 2006, 444
NJ 2006, 82
NZV 2006, 78
VRS 110, 198
VersR 2005, 1720
zfs 2006, 94
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 10/04
AG Berlin-Köpenick, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 236/03

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 216/04

DRsp Nr. 2005/19802

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

»Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.«

Normenkette:

KfzPflVV § 5 § 6 ; AKB § 2b § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 EUR entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei

...

e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.