BGH - Urteil vom 19.04.2005
VI ZR 37/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1039
BGHZ 163, 19
DAR 2005, 438
JZ 2005, 1056
MDR 2005, 1105
NJW 2005, 1933
NZV 2005, 357
VRS 109, 84
VersR 2005, 850
ZGS 2005, 246
ZIP 2005, 1558
zfs 2005, 435
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.01.2004
AG Rheinbach,

Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

BGH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 37/04

DRsp Nr. 2005/8545

Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

»a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand: