OLG München - Endurteil vom 25.01.2019
10 U 2443/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 2019, 167
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1849/17

Umfang der Sachaufklärung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

OLG München, Endurteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 10 U 2443/18

DRsp Nr. 2019/2200

Umfang der Sachaufklärung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

Das Gericht ist weder von Amts wegen noch auf Antrag einer Partei verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zum Hergang eines sogenannten berührungslosen Unfalls einzuholen, wenn es ersichtlich an Anknüpfungspunkten fehlt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 16.07.2018 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.06.2018 (Az. 31 O 1849/17) in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.712,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.