OLG Koblenz - Beschluss vom 16.01.2023
12 U 1292/22
Normen:
BGB § 249 S. 2; BGB § 286;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 346/21

Umfang der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verwertung des Unfallfahrzeugs im TotalschadensfallErsatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 12 U 1292/22

DRsp Nr. 2023/16072

Umfang der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verwertung des Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

1. Bei der Ersatzbeschaffung gemäß § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. 2. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist jedenfalls dann zur Tragung der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Anspruchstellers verpflichtet, wenn die Klageerhebung nur durch das beharrliche Festhalten an einem höheren Restwert als im Sachverständigengutachten ausgewiesen erforderlich wurde.

Tenor

1. 2.