I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei am 15.11.2004 gegen 11.00 Uhr mit seinem Audi A8 auf der Bundesautobahn A5 in Höhe der Anschlussstelle H./S. durch einen Lkw vom linken Fahrstreifen auf den mittleren Grünstreifen gedrängt worden, wodurch das Fahrzeug durch die dort vorhandenen Äste von Heckenpflanzen beschädigt worden sei. Das beklagte Land hafte für den Schaden, weil es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, dafür zu sorgen, dass die Hecke nicht über die Mitteilleitplanke ragt.
Der Ehemann hat der Klägerin seine Ansprüche wegen des Vorfalls abgetreten. Diese hat die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von 3.577,68 EUR geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2005, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.
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