LG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 341/12
KG, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/13
Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers; Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer
BGH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen IV ZR 289/14
DRsp Nr. 2017/10385
Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers; Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer
1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.2.a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.
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