BGH - Urteil vom 22.02.2017
IV ZR 289/14
Normen:
VVG § 14 Abs. 1; VVG § 31 Abs. 1 S. 1; VVG § 213 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 214, 127
MDR 2017, 646
r+s 2017, 232
r+s 2018, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 341/12
KG, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/13

Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers; Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen IV ZR 289/14

DRsp Nr. 2017/10385

Umfang der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen; Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss; Erforderliche Auskünfte bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers; Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer

1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.2.a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.