OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2023
25 U 306/21
Normen:
§ 630 c Abs 2 BGB;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/20

Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung gemäß § 630c Abs. 2 S. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2023 - Aktenzeichen 25 U 306/21

DRsp Nr. 2023/13518

Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung gemäß § 630c Abs. 2 S. 2 BGB

1. Die Auskunftspflicht aus § 630c Abs. 2 S. 2 BGB umfasst unter Umständen auch die Mitteilung an den nachfragenden Patienten, dass für den behandelnden keine behandlungsfehlerbegründenden Umstände erkennbar sind. 2. Dieser Anspruch wird durch die detaillierte Darlegung, dass die Behandlung des Patienten ärztlichen Standards entsprach, erfüllt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. September 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (Az.: 3 O 178/20) wird zurückgewiesen.

Das am 09. September 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 20.000,- festgesetzt.

Normenkette:

§ 630 c Abs 2 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung in der von der Beklagten betriebenen Klinik geltend.