OLG München - Endurteil vom 24.03.2021
10 U 6761/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4181/19

Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung

OLG München, Endurteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 6761/19

DRsp Nr. 2021/5152

Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung

Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung selbst nicht fiktiv, sondern dient dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen fühlbaren Nutzungsausfalls. Folglich ist es dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger daneben alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die der eigentlichen Wiederbeschaffung bzw. Reparatur vorausgehen und binnen derer er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten musste.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.11.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 25.10.2019 (Az. 14 O 4181/19) in Nr. 1, 3, 4 und 5 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die B. Bank (...81, AG München), ..., ..., 7.191,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 13.02.2019, die Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 685,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2019, der Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.

3. 4. 5. 6. II. III. IV.