BGH - Urteil vom 11.07.2017
VI ZR 90/17
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287; RVG § 14; RVG § 15; VVG § 86 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 44
DAR 2017, 671
DAR 2018, 313
MDR 2017, 8
NJW 2017, 3527
VRS 132, 13
Vorinstanzen:
AG Pößneck, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 281/14
LG Gera, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 361/15

Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; Anwaltliche Vertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer; Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; Berücksichtigung eines Quotenvorrechts des Geschädigten bei späterer Regulierung durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen VI ZR 90/17

DRsp Nr. 2017/11129

Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; Anwaltliche Vertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer; Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; Berücksichtigung eines Quotenvorrechts des Geschädigten bei späterer Regulierung durch den Versicherer

ZPO § 287 RVG §§ 14, 15 Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11). Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich genommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten.