LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2017
6 Sa 520/16
Normen:
BGB § 612 a; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1419/15

Umfang des betrieblichen Maßregelungsverbots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 520/16

DRsp Nr. 2018/1525

Umfang des betrieblichen Maßregelungsverbots

Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn der Arbeitgeber, nachdem er durch Sozialtarifvertrag mit den Mitgliedern der Gewerkschaft aus Anlass der Schließung des Betriebes eine Erhöhung der Vergütung gewährt hat, die Gewerkschaftsmitglieder von einer Lohnerhöhung ausnimmt, die er anderen Beschäftigten gewährt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Gehalt

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 1419/16 - vom 12. Oktober 2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

für den Lohnmonat Juni 2015 in Höhe von 86,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2015 zu zahlen,

2)

für den Lohnmonat Juli 2015 in Höhe von 86,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. August 2015 zu zahlen,

3)

für den Lohnmonat August 2015 in Höhe von 99,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. August 2015 zu zahlen;

4) 5) 6) 7) 2. II. III.