BVerwG - Urteil vom 27.10.2016
5 C 55.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 17 Abs. 1; BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3; BAföG § 47a S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 392
FamRZ 2017, 407
NJW 2017, 1560
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 74/14 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11090/14

Umfang des Ersatzes von Ausbildungsförderung; Erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen der falschen oder unvollständigen Angabe und der Leistung; Vorsätzliche Abgabe unvollständiger Angaben über das voraussichtliche Einkommen; Öffentlich-rechtlich begründete Ersatzpflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Auskunftspflicht des Ersatzpflichtigen

BVerwG, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 5 C 55.15

DRsp Nr. 2017/1088

Umfang des Ersatzes von Ausbildungsförderung; Erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen der falschen oder unvollständigen Angabe und der Leistung; Vorsätzliche Abgabe unvollständiger Angaben über das voraussichtliche Einkommen; Öffentlich-rechtlich begründete Ersatzpflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Auskunftspflicht des Ersatzpflichtigen

Die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG erstreckt sich nicht auf den Teil der Leistung, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 wird geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 17 Abs. 1; BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3; BAföG § 47a S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme nach § 47a BAföG auf Ersatz von Ausbildungsförderung, die seinem Sohn geleistet wurde.