BGH - Urteil vom 04.05.1982
VI ZR 166/80
Normen:
BGB § 249, § 251;
Fundstellen:
BB 1982, 1203
DAR 1982, 270
DB 1982, 2078
DRsp I(123)266a-b
ES Kfz-Schaden B-1/11
MDR 1982, 1008
NJW 1982, 1864
VRS 63, 321
VersR 1982, 757

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Totalschaden eines relativ wenig gefahrenen, gut erhaltenen Fahrzeugs; Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs von einem Privatmann

BGH, Urteil vom 04.05.1982 - Aktenzeichen VI ZR 166/80

DRsp Nr. 1994/1429

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Totalschaden eines relativ wenig gefahrenen, gut erhaltenen Fahrzeugs; Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs von einem Privatmann

1. Ersatz ist bei Kfz-Unfall-Totalschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten, d.h. - jedenfalls für relativ wenig gefahrene, gut erhaltene Fahrzeuge - in Höhe der Kosten, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Wagens nach gründlicher Überprüfung und mit Werkstattgarantie bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler aufzuwenden sind.

»2. Zur Frage, ob dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Eigentümer eines wirtschaftlich totalbeschädigten Kraftfahrzeugs gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer auch dann zusteht, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht von einem Händler, sondern von einem Privatmann erwirbt, so daß Mehrwertsteuer tatsächlich nicht anfällt.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251;

Sachverhaltsdaten:

Totalschaden eines Pkw mit 33.400 km Laufleistung 22 Monate nach der Erstzulassung.

Aus den Gründen