OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2023
12 U 153/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; BGB § 823; VVG § 115; PflVersG § 1; BGB § 843 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 331/19

Umfang des Schadensersatzes aus einem VerkehrsunfallMehrkosten für die ersatzweise Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach einem VerkehrsunfallErstattung von Kosten eines aus verletzungsbedingten Gründen angeschafften teureren Ersatzfahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 153/22

DRsp Nr. 2023/7472

Umfang des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall Mehrkosten für die ersatzweise Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall Erstattung von Kosten eines aus verletzungsbedingten Gründen angeschafften teureren Ersatzfahrzeugs

Bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall sind Mehrkosten aufgrund vermehrter Bedürfnisse nur dann zu übernehmen, wenn unfallbedingte Beschwerden, die dazu geführt haben, dass das bisherige Fahrzeug nicht mehr benutzt werden kann, nicht nur akut bestanden, sondern sich verstetigt haben.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.07.2022 verkündete Teil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 331/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) ihrer Rechtsanwälte ... & Kollegen Rechtsanwälte in Höhe von 524,79 € freizustellen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.