OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2010
1 U 205/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 504/07

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines RettungswagensAnspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 U 205/09

DRsp Nr. 2018/15762

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Dem Halter eines Rettungsfahrzeugs steht kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens wegen einer Unfallbeschädigung zu, wenn der Gebrauchsbedarf durch den Einsatz eines Ersatzfahrzeugs vollständig kompensiert werden konnte. Dabei reicht es aus, wenn das Fahrzeug als allgemeine Betriebsmittelreserve eingesetzt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers das am 19. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.976,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.219,05 € seit dem 09.10.2006 und aus 757,35 € seit dem 25.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 1;

Entscheidungsgründe