OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.1994
18 a U 111/93
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)411b (Ls)
ES Kfz-Schaden D-1/68
NZV 1994, 316
SP 1994, 419

Umfang des Schadensersatzes bei Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 18 a U 111/93

DRsp Nr. 1995/4994

Umfang des Schadensersatzes bei Mietwagenkosten

Aufwendungen für eine "wirtschaftlich vollkommen unvertretbare" Ersatzwagen-Anmietung durch den unfallbedingt Geschädigten, der infolge einer Unfallverletzung arbeitsunfähig ist, aus diesem Grund nur geringen Fahrbedarf und zudem einen Pkw seines Partners zur Verfügung hat, sind nach § 251 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Mietwagenkosten hat der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen. Die Grenze der Ersatzpflicht setzt die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB; Kompensation tritt an die Stelle der Restitution erst dann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist ... . Ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, daß die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante wegen der damit verbundenen Kosten geradezu unvertretbar war, kann sich der zum Schadenersatz Verpflichtete darauf berufen, den Herstellungsaufwand nicht zu schulden.