Die Mietwagenkosten hat der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen. Die Grenze der Ersatzpflicht setzt die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB; Kompensation tritt an die Stelle der Restitution erst dann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist ... . Ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, daß die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante wegen der damit verbundenen Kosten geradezu unvertretbar war, kann sich der zum Schadenersatz Verpflichtete darauf berufen, den Herstellungsaufwand nicht zu schulden.
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