Seit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 30.9.1963 (BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1]) bejaht der BGH einen Anspruch auf Geldersatz auch dann, wenn der Geschädigte - gleichgültig, ob freiwillig oder gezwungen, etwa aus Geldnot - auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und somit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat. ...
Was die Bemessung des aus dem Nutzungsentzug erwachsenden Vermögensschadens betrifft, so hatte die Ausgangsentscheidung des BGH keinen Anlaß zur Erörterung; denn der dort geltend gemachte Betrag war der Höhe nach unstreitig. Seitdem ist die Entscheidungspraxis der Instanzgerichte uneinheitlich. ...
Der überwiegende Teil der Praxis folgt einem Berechnungsvorschlag von Sanden/Danner (VersR 1966, 697; 1969, 483), zu dem der erkennende Senat [ES Kfz-Schaden E/6] bemerkt hat, daß er jedenfalls keinen zu niedrigen Wert ergebe. ...
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