BGH - Urteil vom 18.05.1971
VI ZR 52/70
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 1971, 891
BGHZ 56, 214
DAR 1971, 211
DB 1971, 1411
DRsp I(123)152b
ES Kfz-Schaden E/10
MDR 1971, 740
NJW 1971, 1962
VRS 41, 161

Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

BGH, Urteil vom 18.05.1971 - Aktenzeichen VI ZR 52/70

DRsp Nr. 1994/1468

Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

»Zur Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden. Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) maßvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine ausreichende Entschädigung (Ergänzung zu [BGH, NJW 1969,1477 - hier: ES Kfz-Schaden E/6]).«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Seit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 30.9.1963 (BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1]) bejaht der BGH einen Anspruch auf Geldersatz auch dann, wenn der Geschädigte - gleichgültig, ob freiwillig oder gezwungen, etwa aus Geldnot - auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und somit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat. ...

Was die Bemessung des aus dem Nutzungsentzug erwachsenden Vermögensschadens betrifft, so hatte die Ausgangsentscheidung des BGH keinen Anlaß zur Erörterung; denn der dort geltend gemachte Betrag war der Höhe nach unstreitig. Seitdem ist die Entscheidungspraxis der Instanzgerichte uneinheitlich. ...

Der überwiegende Teil der Praxis folgt einem Berechnungsvorschlag von Sanden/Danner (VersR 1966, 697; 1969, 483), zu dem der erkennende Senat [ES Kfz-Schaden E/6] bemerkt hat, daß er jedenfalls keinen zu niedrigen Wert ergebe. ...