OLG Koblenz - Urteil vom 06.03.2023
12 U 1409/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 124/20

Umfang unfallbedingt zu ersetzender MietwagenkostenMietdauer für die Zeit bis zur Auslieferung eines zum Unfallzeitpunkt bereits bestellten Fahrzeugs

OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 1409/22

DRsp Nr. 2023/16061

Umfang unfallbedingt zu ersetzender Mietwagenkosten Mietdauer für die Zeit bis zur Auslieferung eines zum Unfallzeitpunkt bereits bestellten Fahrzeugs

Grundsätzlich kann der Eigentümer eines total beschädigten Gebrauchtfahrzeuges im Normalfall Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte vor dem Unfall bereits ein anderes Fahrzeug, auch einen Neuwagen, bestellt hatte und davon ausgehen durfte, die Lieferung dieses Wagens würde alsbald erfolgen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.07.2022, Az: 10 O 124/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.154,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.

3. 4. II. III. IV.