OLG München - Urteil vom 26.02.2010
10 U 4076/09
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Laufen (Salzach), vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 162/090

Umfang zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 10 U 4076/09

DRsp Nr. 2010/19464

Umfang zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

Ist der gewerblich tätige Unfallgeschädigte auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs dringend angewiesen und steht ihm nur wenig Zeit zur Verfügung, um zur termingerechten Erledigung eines Kundenauftrags ein Ersatzfahrzeug anzumieten, so sind auch über den Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten ersatzfähig.

1. Die Berufung der Beklagten vom 06.08.2009 gegen das Endurteil des AG Laufen vom 07.07.2009 (- 3 C 162/09 -) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der beantragten Mietwagenkosten bejaht.