VGH Bayern - Beschluss vom 31.03.2020
11 ZB 20.189
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; FeV § 30 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 2654
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 19.621

Umtausch einer unbefristet erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis bei Ablauf der Geltungsdauer eines Führerscheindokuments nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland; Erlöschen der EU-Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde (hier: tschechische Fahrerlaubnis); Einleiten ggf. von rechtlichen Schritten gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde als Sache des Fahrerlaubnisinhabers

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.189

DRsp Nr. 2020/8106

Umtausch einer unbefristet erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis bei Ablauf der Geltungsdauer eines Führerscheindokuments nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland; Erlöschen der EU-Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde (hier: tschechische Fahrerlaubnis); Einleiten ggf. von rechtlichen Schritten gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde als Sache des Fahrerlaubnisinhabers

1. Läuft nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik D.die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristet erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann diese Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden.2. Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus.