OLG Dresden - Beschluss vom 01.04.2020
4 U 402/20
Normen:
VVG § 165; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2020, 525
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1260/19

Umwandlung eines für einen Arbeitnehmer bestehenden Gruppenversicherungsvertrages in eine Prämienfreie VersicherungKein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen VersicherungsvertragesKeine Hinweispflicht bei Eingang des Umwandlungsverlangens

OLG Dresden, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 402/20

DRsp Nr. 2020/6588

Umwandlung eines für einen Arbeitnehmer bestehenden Gruppenversicherungsvertrages in eine Prämienfreie Versicherung Kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages Keine Hinweispflicht bei Eingang des Umwandlungsverlangens

1. Nach der wirksamen Umwandlung eines zugunsten eines Arbeitsnehmer bestehenden Gruppenversicherungsvertrages in eine Prämienfreie Versicherung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages. 2. Der Versicherer ist bei Eingang des Umwandlungsverlangens nicht verpflichtet, den versicherten Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist unverändert fortzusetzen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.6.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 165; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: