VGH Hessen - Urteil vom 25.07.1996
6 UE 2132/94
Normen:
LandschaftsschutzVO Hessen § 3 Abs. 1, Abs. 2a ; StVO § 41 Zeichen Nr. 250 § 46 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
ESVGH 47, 74
GewArch 1997, 84
HessVGRspr 1998, 20
LRE 34, 129
NuR 1998, 207
RdL 1997, 183
UPR 1997, 257
VerkMitt 1997, Nr. 8
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 1461/93

Umweltrecht: Begriff des Anliegens in einer LandschaftsschutzVO

VGH Hessen, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 6 UE 2132/94

DRsp Nr. 1997/6105

Umweltrecht: Begriff des Anliegens in einer LandschaftsschutzVO

»1. Ist in einer Landschaftsschutzverordnung der Begriff des Anliegers nicht definiert, so muß insoweit auf den üblichen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung insbesondere des Straßenverkehrsrechts abgestellt werden.2. Danach sind Anlieger auch solche Personen, die zu anderen Anliegern in tatsächliche oder rechtliche Beziehungen treten (hier entschieden im Fall einer Speiseeisverkäuferin, die ihr Eis den Benutzern einer im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Freizeitanlage feilbieten will).«

Normenkette:

LandschaftsschutzVO Hessen § 3 Abs. 1, Abs. 2a ; StVO § 41 Zeichen Nr. 250 § 46 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die seit 40 Jahren in und in der näheren Umgebung Eis verkauft, begehrt sinngemäß die Feststellung, daß sie landschaftsschutzrechtlich nicht gehindert ist, mit ihrem Kraftfahrzeug, einem kleinen Lieferwagen, in das Landschaftsschutzgebiet hineinzufahren, um in dem dort gelegenen Freizeitgelände Speiseeis feilbieten zu können.