I.
Die Klägerin, die seit 40 Jahren in und in der näheren Umgebung Eis verkauft, begehrt sinngemäß die Feststellung, daß sie landschaftsschutzrechtlich nicht gehindert ist, mit ihrem Kraftfahrzeug, einem kleinen Lieferwagen, in das Landschaftsschutzgebiet hineinzufahren, um in dem dort gelegenen Freizeitgelände Speiseeis feilbieten zu können.
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