OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.07.2023
12 ME 77/23
Normen:
IRG § 1 Abs. 2; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; RiVAST Nr. 121; RiVASt Nr. 3 des Anhangs II;
Fundstellen:
D_V 2023, 871
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 35/23

unangemessener Ermittlungsaufwand; Fahrerfeststellung; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Inanspruchnahme von Rechtshilfe als ein dem Tatvorwurf unangemessener Ermittlungsaufwand

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 12 ME 77/23

DRsp Nr. 2023/9492

unangemessener Ermittlungsaufwand; Fahrerfeststellung; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Inanspruchnahme von Rechtshilfe als ein dem Tatvorwurf unangemessener Ermittlungsaufwand

Im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht ist nicht davon auszugehen, dass eine deutsche Bußgeldstelle unmittelbar mit bosnisch-herzegowinischen Behörden Kontakt aufnehmen dürfte und müsste, um bei dortigen Meldestellen nach einem einer Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Fahrzeugführer zu forschen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 12. Juni 2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

IRG § 1 Abs. 2; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; RiVAST Nr. 121; RiVASt Nr. 3 des Anhangs II;

Gründe

I.