Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 20. September 2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und einer Befristungsabrede. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Celle vom 20. September 2016 (Bl. 69 bis 72 d. A.) Bezug genommen.
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