OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.02.2003
1 Ss 121/02
Normen:
StPO § 111a § 244 Abs. 4 Satz 2 ; StGB § 69 Abs.2 Nr. 2 § 69 a Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 235
NStZ-RR 2003, 150
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Js 635/02

Unbegründete Ablehnung eines Beweisantrages zur Identitätsprüfung bei Blutalkoholmessung - zweifelhafte Sachkunde des Gerichts bei Abweichungen zwischen Atem- und Blutalkoholmessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 121/02

DRsp Nr. 2004/7391

Unbegründete Ablehnung eines Beweisantrages zur Identitätsprüfung bei Blutalkoholmessung - zweifelhafte Sachkunde des Gerichts bei Abweichungen zwischen Atem- und Blutalkoholmessung

1. Die Behauptung des Verteidigers, die im verlesenen Blutalkoholgutachten festgestellte Blutalkoholkonzentration könne angesichts einer zeitnahen Atemalkoholmessung nicht zutreffen, zielt in erster Linie darauf, die Unvereinbarkeit beider Messergebnisse unter Zugrundelegung der Umstände des Falles sachverständig belegen zu lassen und gegebenenfalls auf eine Überprüfung, ob das Blut, das dem Gutachten zugrunde liegt, mit dem des Angeklagten identisch ist oder ob bei der Blutprobenauswertung etwaige Fehler aufgetreten sind.2. Die Vereinbarkeit der Messergebnisse von Blut- und Atemalkohol bei Abweichungen von mehr als umgerechnet 0,4 Promille beinhaltet schwierige medizinische Fragen, die im Regelfalle die Sachkunde eines Richters übersteigen und nur durch einen ausgebildeten Experten zutreffend beurteilt werden können.

Normenkette:

StPO § 111a § 244 Abs. 4 Satz 2 ; StGB § 69 Abs.2 Nr. 2 § 69 a Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.