BGH - Beschluss vom 23.09.2015
IV ZR 373/14
Normen:
VVG § 7; VVG § 154; VVG § 8 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 160/13
LG Braunschweig, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 85/14

Unerhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung bei einer farblich unterlegten statt umrahmten Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer fondgebundenen Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 373/14

DRsp Nr. 2015/20836

Unerhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung bei einer farblich unterlegten statt umrahmten Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer fondgebundenen Rentenversicherung

Soweit eine Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 S. 2 VVG unerhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 7; VVG § 154; VVG § 8 Abs. 5 S. 2;

Gründe