BGH - Urteil vom 21.10.1976
III ZR 75/75
Normen:
BGB § 607 ;
Fundstellen:
MDR 1977, 475
NJW 1977, 431
VRS 52, 241
VersR 1977, 280

Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Unfallgeschädigter im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe

BGH, Urteil vom 21.10.1976 - Aktenzeichen III ZR 75/75

DRsp Nr. 1994/5426

Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Unfallgeschädigter im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammenwirken mit den anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen.

Normenkette:

BGB § 607 ;

Hinweise: