OLG Nürnberg - Urteil vom 25.04.2005
8 U 4033/04
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 ; VVG § 61 ; AKB 2001 § 12 (1) II h) ; AKB 2001 § 13 (1) ;
Fundstellen:
DAR 2005, 569
MDR 2005, 1165
NJW 2005, 3078
NJW-RR 2005, 1193
NZV 2005, 478
OLGReport-Nürnberg 2005, 531
VRS 109, 13
VersR 2006, 356
zfs 2005, 397
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1679/04

Unfall bei Bedienen des Autoradios

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 8 U 4033/04

DRsp Nr. 2005/9187

Unfall bei Bedienen des Autoradios

»Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.«

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1 ; VVG § 61 ; AKB 2001 § 12 (1) II h) ; AKB 2001 § 13 (1) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache auch Erfolg.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Fahrzeugvollversicherung verpflichtet, dem Kläger Ersatz für die Reparatur der Schäden an seinem Pkw zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger am 01.02.2004 auf eine in Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsinsel aufgefahren ist (§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 12 (1) II. h), § 13 (1) AKB 2001). Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.