Die sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für den in der Beschlussformel wiedergegebenen Klageantrag zu bewilligen. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und seine Klage hat - mit Einschränkungen beim Schadensumfang - hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
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