BayObLG - Beschluß vom 31.07.1985
1 ObOWi 229/85
Normen:
StVZO §§ 18, 19 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 241 (Rüth)

Unkenntnis über Mängel nach einer Probefahrt

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 229/85

DRsp Nr. 1998/9436

Unkenntnis über Mängel nach einer Probefahrt

Einem Kaufinteressenten, der eine Probefahrt unternimmt, wird im allgemeinen nur die Unkenntnis solcher Mängel vorzuwerfen sein, die ihm ohne weiteres auffallen mußten.

Normenkette:

StVZO §§ 18, 19 ;
Fundstellen
DAR 1986, 241 (Rüth)