BayObLG, Beschluß vom 31.07.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 229/85
DRsp Nr. 1998/9436
Unkenntnis über Mängel nach einer Probefahrt
Einem Kaufinteressenten, der eine Probefahrt unternimmt, wird im allgemeinen nur die Unkenntnis solcher Mängel vorzuwerfen sein, die ihm ohne weiteres auffallen mußten.