LAG Nürnberg - Urteil vom 06.06.2023
7 Sa 275/22
Normen:
BGB § 305c; MiLoG § 3; ArbZG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; MTV Speditions-, Transport- und Reinigungsgewerbe BY § 8; MTV Speditions-, Transport- und Reinigungsgewerbe BY § 13; MTV Speditions-, Transport- und Reinigungsgewerbe BY § 24;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 22199
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5217/20

Unklare oder überraschende Klauseln in Allgemeinen GeschäftsbedingungenUmkleidezeiten als vergütungspflichtige ArbeitszeitInnerbetriebliche Wegezeit von und zur Umkleidestelle als vergütungspflichtige ArbeitszeitKörperreinigungszeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitKeine einschlägige tarifliche Regelung für eine Vergütung von Umkleide-, Wasch- und WegezeitenGerichtliche Schätzung der erforderlichen Zeit für Umziehen und Waschen nach § 287 Abs. 2 ZPO

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 275/22

DRsp Nr. 2023/11262

Unklare oder überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit Innerbetriebliche Wegezeit von und zur Umkleidestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit Körperreinigungszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Keine einschlägige tarifliche Regelung für eine Vergütung von Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten Gerichtliche Schätzung der erforderlichen Zeit für Umziehen und Waschen nach § 287 Abs. 2 ZPO

1. § 8 MTV für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern regelt die Vergütung für erforderliche Zeiten des Umkleidens und des Waschens nicht. 2. Steht fest, dass Umkleidezeit vor und nach der Arbeit und Körperreinigungszeit nach der Arbeit erforderlich sind, kann das Gericht die dafür notwendige Zeit schätzen bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.

1. Formularmäßig verwendete Arbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn diese nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Bezugnahmeklauseln sind weder überraschend noch ungewöhnlich.