OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.10.2005
12 U 167/05
Normen:
AUB § 7 ; BGB § 305c ;
Fundstellen:
MDR 2006, 572
NJW-RR 2006, 249
OLGReport-Karlsruhe 2005, 837
VersR 2006, 104
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 71/04

Unklarheit der Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 167/05

DRsp Nr. 2005/21199

Unklarheit der Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe "Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk"

»Unklarheit der Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe "Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk".«

Normenkette:

AUB § 7 ; BGB § 305c ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Formel 2/P 350) geltend. In § 7 I (2) a der vereinbarten AUB 94 wird bestimmt:

"Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% ..."

Am 05.02.2001 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei der sie sich eine Schulterverletzung links zuzog. Die Verletzungsfolgen sind unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Bewertung des zugrunde zu legenden Invaliditätsgrades.

Die Beklagte hat vorprozessual einen Invaliditätsgrad von 23,34 % (1/3 von 70 %) Armwert anerkannt und die sich daraus ergebende Invaliditätsentschädigung i. H. v. 26.723,67 EUR an die Klägerin ausgezahlt.